TÄTIGKEITEN DES ÄRZTL. BEZIRKSVERBANDES
        
Die ärztlichen Kreisverbände eines Regierungsbezirkes sind zu einem ärztlichen Bezirks­verband zusammengeschlossen. Die ärztlichen Bezirksverbände sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts, führen ein Dienstsiegel, geben sich eine Satzung und unterstehen der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirkes.

Mitglieder
Die ärztlichen Bezirksverbände haben keine eigenen Mitglieder. Vielmehr kommt ihnen die Stellung eines Zweckverbandes aus den im Regierungsbezirk bestehenden Kreisverbänden zu. Die Finanzierung der Bezirksverbände erfolgt daher auch nicht durch Beitragserhebungen, sondern über eine von den Kreisverbänden zu zahlende Umlage, die entsprechend der Mitgliederzahlen berechnet wird.

Aufgaben
Neben der in Art. 2 Abt. 1 HKaG umschriebenen Aufgabe wurden den Bezirksverbänden im Rahmen einer Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes 2002 neue gesetzliche Aufgaben zugewiesen. Die Bezirksverbände sind gemäß Art. 38 und 39 HKaG nunmehr die für die Berufsaufsicht zuständige Stelle. Erhält er Kenntnis vom Vorwurf eines Verstoßes gegen Berufspflichten durch einen Arzt, so obliegt ihm die Ermittlung und Entscheidung über die Erhebung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme wenn feststeht, dass einem Mitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
Zudem wurde den Bezirksverbänden die Verwaltung und Pflege der Mitgliederdaten auferlegt (Art. 4 des HKaG i.V.m. der Meldeordnung).
Die Bezirksverbände bilden auch eine Art objektive „Anrufungsinstanz" für Fälle, die rechtlicher oder verwaltungstechnischer Fachkompetenz bedürfen.
Der Ärztliche Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) betreut ca. 12.000 Ärzte.

Anschrift:   
Ärztlicher Bezirksverband Oberbayern, Neumarkter Str. 41, 81673 München
oder: Postfach 80 O180, 81601 München Telefon: 089 / 45 12 57 - 15 Telefax: 089 / 45 12 57 - 29

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