FORTBILDUNGSRICHTLINIEN
Bayerische Landesärztekammer

Info der Bayerischen Landesärztekammer vom 17. November 2005
Ärztliche Fortbildung - Punkte sammeln leicht gemacht
Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 95 d SGB V) müssen Vertragsärztinnen und -ärzte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis kontinuierlicher ärztlicher Fortbildung erbringen. Dieser Nachweis wird künftig alle fünf Jahre fällig, erstmals am 30. Juni 2009. Auch für Fachärzte in der stationären Versorgung wird dies (§ 137 SGB V) in gleicher Weise gelten, Nachweispflicht besteht jedoch gegen­über dem Träger bzw. ärztlichem Leiter. Das Fortbildungszertifikat wird üblicherweise ausgestellt, wenn ein Arzt innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben hat. Vertragsärzte, die den Fortbildungsnachweis nicht termingerecht erbringen, müssen mit Sanktionen rechnen. Bis zum 30. Juni 2009 werden voraussichtlich Millionen von Fortbildungspunkten gesammelt und dokumentiert.

Um Ärztinnen und Ärzten zukünftig das Punktesammeln so einfach wie möglich zu machen, sollen erworbene Fortbildungspunkte bundesweit über einen zentralen Server an die jeweiligen Landesärztekammern verteilt werden.

Sie erhalten DIN A 4 Bögen, auf den Barcodes mit Ihrer persönlichen "Einheitlichen Fortbildungsnummer" in mehrfacher Ausführung als Selbstklelbeetiketten aufgedruckt sind sowie den scheckkartengroßen Fortbildungsnachweis mit entsprechendem Barcode; unten rechts. Sie können die Barcodes zur 'Registrierung bei ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen (zunehmend) nutzen; das heißt, der Ausweis bzw. Barcode sollte künftig beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung mitgeführt werden.