TÄTIGKEITEN DES ÄRZTL. KREISVERBANDES
Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich eines oder mehrerer Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu bilden. Sie sind eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts, führen ein Dienstsiegel und stehen unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und der jeweiligen zuständigen Regierung. In Bayern gibt es derzeit 63 ärztliche Kreisverbände.

Mitgliedschaft
Die ca. 65.000 bayerischen Ärzte sind kraft Gesetz (Art. 4 HkaG) Mitglied des jeweiligen ärztlichen Kreisverbandes, in dessen Bereich sie ihren ärztlichen Beruf ausüben oder, soweit sie nicht berufstätig sind, ihre Hauptwohnung haben (z.B. Ruheständler). Mit der Mitgliedschaft verbunden ist auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Höhe richtet sich nach den Festsetzungen der jeweiligen Beitragsordnung des Kreisverbandes.

Aufgaben
Im Rahmen der allgemein in Art. 2 Abt. 1 HkaG beschriebenen Aufgabenbereiche befassen sich die Kreisverbände insbesondere mit den vor Ort anfallenden und zu lösenden Problemen - basisnah, personenbezogen. Der Kreisverband ist in der Regel für Ärzte und Dritte der erste Ansprechpartner, er bietet außerdem die Plattform für regional bezogene berufspolitische Diskussionen. Die Kreisverbände sind darüber hinaus ausschließlich zuständig für die Durchführung von Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt - in der Regel ein Patient -, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben. Auch bei Streitigkeiten von Ärzten untereinander hat der vom Kreisverband bestellte Vermittler zu versuchen, mit den betroffenen Kollegen eine einvernehmliche Lösung herbei­zuführen (Art. 37 HkaG). Eine weitere grosse Aufgabe ist die Förderung der ärztlichen Fortbildung durch die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, welche vor allem durch die Änderungen im neuen GMG zusätzliches Engagement erfordert.
Der ärztliche Kreisverband stellt die Arztausweise aus, das Meldewesen (Ab- und Anmeldungen) unterliegt dem ärztlichen Bezirksverband.