TÄTIGKEITEN DES ÄRZTL. KREISVERBANDES
Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich eines oder mehrerer
Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu bilden. Sie sind eigene Körperschaften des
öffentlichen Rechts, führen ein Dienstsiegel und stehen unter der Aufsicht der
Bayerischen Landesärztekammer und der jeweiligen zuständigen Regierung. In Bayern
gibt es derzeit 63 ärztliche Kreisverbände.
Mitgliedschaft
Die ca. 65.000 bayerischen Ärzte sind kraft Gesetz (Art. 4 HkaG) Mitglied des jeweiligen
ärztlichen Kreisverbandes, in dessen Bereich sie ihren ärztlichen Beruf ausüben oder,
soweit sie nicht berufstätig sind, ihre Hauptwohnung haben (z.B. Ruheständler). Mit der
Mitgliedschaft verbunden ist auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Höhe
richtet sich nach den Festsetzungen der jeweiligen Beitragsordnung des
Kreisverbandes.
Aufgaben
Im Rahmen der allgemein in Art. 2 Abt. 1 HkaG beschriebenen Aufgabenbereiche
befassen sich die Kreisverbände insbesondere mit den vor Ort anfallenden und zu
lösenden Problemen - basisnah, personenbezogen. Der Kreisverband ist in der Regel für
Ärzte und Dritte der erste Ansprechpartner, er bietet außerdem die Plattform für regional
bezogene berufspolitische Diskussionen. Die Kreisverbände sind darüber hinaus
ausschließlich zuständig für die Durchführung von Vermittlungsverfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen einem Arzt und einem Nichtarzt - in der Regel ein Patient -,
die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben. Auch bei Streitigkeiten von Ärzten
untereinander hat der vom Kreisverband bestellte Vermittler zu versuchen, mit den
betroffenen Kollegen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (Art. 37 HkaG). Eine
weitere grosse Aufgabe ist die Förderung der ärztlichen Fortbildung durch die
Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, welche vor allem durch die Änderungen
im neuen GMG zusätzliches Engagement erfordert.
Der ärztliche Kreisverband stellt die Arztausweise aus, das Meldewesen (Ab- und
Anmeldungen) unterliegt dem ärztlichen Bezirksverband.